§1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Der Pott gospelt e.V.“
Er hat seinen Sitz in Essen, Ruhr NRW
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Auseinandersetzung mit und Verbreitung von modernen christlichen Werten und Ansichten mit Hilfe der Musik, des Gesangs und der Dar. stellung. Dies geschieht interkonfessionell, interkulturell und, so möglich, interreligiös.
2. Die Vereinstätigkeiten bezwecken neben einer sinnvollen Freizeitgestaltung auch die Optimierung der Teamfähigkeit, die persönliche und musikalische Entwicklung des Einzelnen sowie die Hinführung zu verantwortungsbewusstem und zeitgemäßem christlichen Handelns, sowie die Pflege und Stärkung der Gemeinschaft, dies insbesonders für die Jugend.
3. Der Verein stellt sich mit Konzerten und sonstigen Veranstaltungen und Seminaren in den Dienst der Öffentlichkeit.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden (passiven) Mitgliedern.
Mitglied kann werden:
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über diesen nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung braucht der Vorstand gegenüber dem Antragsteller keine Rechenschaft abzulegen. Der Beitritt wird mit Erklärung durch ein Vorstandsmitglied wirksam.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Auflösung (bei juristischen Personen)
e) durch Streichung von der Mitgliederliste
Der Austritt ist unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung der Zahlung seiner Beiträge nicht nachkommt. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Struktur des Vereins
Innerhalb des Vereins können sich Untergruppierungen bilden oder sich dem Verein anschließen, deren Betreiben dem Vereinszweck entsprechen. Diese können z.B. Chorgruppierungen, Instrumentalmusikgruppen, etc. sein. Dies ist dem Vorstand anzuzeigen und von ihm zu genehmigen. Die Untergruppierung kann einen Beisitzer in den Beirat des Vereins entsenden. Des weiteren kann der Verein eine Künstlerische Leitung mit der Betreuung der künstlerischen Belange dieser Untergruppierung betrauen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst außerhalb der Schulferien, durch den Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss der Vorstand laden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung ist 14 Kalendertage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Stimm- und antragsberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins, fördernde Mitglieder genießen das Rederecht.
4. Aufgaben der Jahreshauptversammlung.
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Jahresbericht des Kassenwartes,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) anstehende Vorstandswahlen,
f) Wahl von mind. zwei Kassenprüfern,
g) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
h) Festlegung der Gebühren,
i) Änderung der Satzung
5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Kalendertage vorher schriftlich an den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter zu richten. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn alle Mitglieder
anwesend sind.
6. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Wahlen werden von einem zu bestimmenden Wahlvorsteher geleitet, der nicht selbst kandidieren kann. Vorstandswahlen sind geheim. Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall findet eine Stichwahl statt. Bei evtl. gleicher Stimmenzahl entscheidet dann das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Lehrkräfte oder Personen des Öffentlichen Lebens (z.B. Bürgermeister) können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
9. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
10. Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind zu erfassen.
11. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
12. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister durch das Amtsgericht oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§8 Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem
a) geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB
b) Beirat.
2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) demVorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
3. Der Beirat wird gebildet aus
a) Beisitzern, die besondere Aufgaben wahrnehmen.
b) der künstlerischen Leitung möglicher Untergruppierungen im Verein
Der Beirat nimmt an ordentlichen Vorstandssitzungen beratend teil.
4. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt, der Beirat von diesem benannt und gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, ist diese Position auf der folgendem Mitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen.
Bis dahin übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluss dessen Aufgaben.
Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
5. Der Vorstand ist für alle Arbeiten zuständig, die ein normales Vereinsleben gewährleisten. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder einer der 2. Vorsitzenden, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll ist in der folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen.
Die Sitzungen des Vorstandes können öffentlich gehalten werden, hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand von Fall zu Fall.
§9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Creative Kirche gGmbH, Sandstraße 12, 58455 Witten die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.